Unsere Ursprünge

Der Sacro Militare Ordine Costantiniano di San Giorgio — der Religiöse und Militärische Constantinische Orden des Heiligen Georg — zählt zu den ältesten und traditionsreichsten Ritterorden Europas. Er verbindet militärische Tradition, religiöse Ausrichtung und dynastische Kontinuität in einer für Europa einzigartigen Form.

Die Angeli Comneni als Hüter des Ordens

Nach dem Fall Constantinopels im Jahr 1453 durch das Osmanische Reich unter Sultan Mehmed II. suchten zahlreiche griechische und aus dem Balkan stammende Adelsfamilien Zuflucht in Westeuropa. Zu ihnen gehörten die „Angelo Flavio Comneno“ — auch „Angeli“ genannt —, eine venezianische Adelsfamilie albanischer Herkunft, die eine Abstammung von der Angelos-Dynastie des Byzantinischen Reiches beanspruchte.

Diese Familie bewahrte und führte den Orden weiter. Bereits im 16. Jahrhundert trugen Mitglieder der Familie Angeli Comneni den Titel eines Großmeisters des Constantinischen Ordens. In Rom und anderen europäischen Hauptstädten genoss der Orden päpstliche und kaiserliche Unterstützung. Während die Päpste des 15. und 16. Jahrhunderts versuchten, die westlichen Mächte zur Unterstützung ihrer christlichen Brüder im Osten zu bewegen, brachte die protestantische Reformation eine neue Phase religiöser und politischer Umwälzungen. Der Constantinische Orden überstand diese Turbulenzen und behielt seine Stellung als angesehener Ritterorden mit päpstlicher Unterstützung.

Die erste bedeutende päpstliche Bestätigung des Ordens in der Neuzeit erfolgte durch Papst Julius III. mit der Bulle Quod alias aus dem Jahr 1551. Wenig später, im Jahr 1585, erkannte Papst Sixtus V. dem Orden mit dem Breve Cum sicut accepimus ausdrücklich die Eigenschaft einer religio zu — womit der Orden als ritterlich-religiöse Gemeinschaft innerhalb der Kirche offiziell bestätigt wurde.

Übertragung des Großmeisteramts auf die Familie Farnese

Der letzte Vertreter der Linie Angeli Comneni, Giovanni Andrea II. Angeli (†1703), übertrug das Großmeisteramt in den Jahren 1697–1698 auf Francesco Farnese (1678–1727), Herzog von Parma und Piacenza. Diese Übertragung erfolgte mit päpstlicher und kaiserlicher Zustimmung.

Farnese_family – Sacro Militare Ordine Costantiniano di San Giorgio

Papst Innozenz XII. genehmigte die Übertragung am 24. Oktober 1699 mit dem apostolischen Breve Sincerae Fidei. Gleichzeitig bestätigte Kaiser Leopold I. sie mit dem kaiserlichen Dekret Agnoscimus et notum facimus. Papst Clemens XI. bestätigte die Übertragung 1701 erneut mit dem Breve Alias feliciter. In diesen Dokumenten wurde festgelegt, dass die Würde des Großmeisters eine eigenständige und vom Herzogtum Parma getrennte Würde darstellt — der Großmeister übte das Amt nicht als weltlicher Fürst, sondern als Inhaber eines kirchlich anerkannten ritterlichen Amtes aus.

Die päpstlichen Dokumente zeigen dabei eine bemerkenswerte Zurückhaltung: Nicht eine unbestrittene Antike wurde anerkannt, sondern bestehende Streitfragen wurden bereinigt und der Institution unter der Autorität Herzog Francesco Farneses eine klare rechtliche Grundlage verliehen. Im Jahr 1705 reformierte Francesco Farnese die Statuten (Statutti dell’Ordine Costantiniano); 1706 folgte die Genehmigung durch den Heiligen Stuhl.

Die Bulle Militantis Ecclesiae (1718): Rechtliche Grundlegung

Die heutige rechtliche Ordnung des Großmeisteramtes geht auf die Reformen des frühen 18. Jahrhunderts zurück. Sie wurde durch die päpstliche Bulle Militantis Ecclesiae festgelegt, die am 27. Mai 1718 von Papst Clemens XI. erlassen wurde. Darin wurde bestimmt, dass die Würde des Großmeisters nach dem Prinzip der männlichen Primogenitur innerhalb der Familie Farnese weitergegeben wird.

Die Bulle Militantis Ecclesiae vertiefte und bestätigte die Regelungen von 1699: Sie erklärte das Großmeisteramt zur erblichen Würde der Farnese-Linie, stellte den Orden formell unter päpstlichen Schutz und bestätigte seine Privilegien. Die Ernennung eines Kardinalprotektors durch den Heiligen Stuhl sicherte die kirchliche Einbindung; die strenge Unterscheidung zwischen territorialer Souveränität und dynastischen Rechten ermöglichte die institutionelle Kontinuität. Diese kirchenrechtliche Trennung ist von entscheidender Bedeutung für die spätere Nachfolgegeschichte: Ein Thronverzicht oder eine Abdankung berührt das Großmeisteramt nicht — es folgt eigenen dynastischen Regeln.

Vom Übergang auf das Haus Bourbon-beider Sizilien (1731) bis heute

Mit dem Tod von Antonio Farnese (1679–1731) erlosch das Haus Farnese in männlicher Linie. Gemäß den päpstlichen Ordensstatuten und dem Erbrecht der Farnese ging das Großmeisteramt auf diejenige Person über, die die Farnese-Erbschaft antrat: Prinz Karl von Bourbon (1716–1788), den ältesten Sohn von Elisabetta Farnese (1692–1766) und König Philipp V. von Spanien (1683–1746).

Great_Royal_Coat_of_Arms_of_the_Two_Sicilies_2.svg – Sacro Militare Ordine Costantiniano di San Giorgio

Karl trat 1731 das Erbe der Farnese an — einschließlich der Herzogtümer Parma und Piacenza sowie des Großmeisteramts des Constantinischen Ordens. Als er 1734 das Königreich Neapel gründete und 1759 die Pragmatische Sanktion erließ, um nach Spanien abzureisen, wurde das Großmeisteramt Teil des patrimonialen Erbes des neuen Hauses Bourbon-beider-Sizilien — als eigenständige Erbschaft, getrennt von der weltlichen Thronfolge, fortan vererbt nach den Regeln der Farnese-Primogenitur und den päpstlichen Ordensstatuten.

Im Königreich beider Sizilien entfaltete der Constantinische Orden im 18. und 19. Jahrhundert eine reiche institutionelle Tradition. Die Könige des Hauses Bourbon-beider-Sizilien förderten den Orden als Instrument christlicher Ritterlichkeit und dynastischer Repräsentation. Die Ordensmitglieder engagierten sich in caritativen, kirchlichen und kulturellen Projekten im ganzen Königreich.

Die rechtliche Stellung des Ordens als religiös-militärische Institution der Kirche wurde durch mehrere päpstliche Akte bekräftigt und präzisiert. Sowohl die Bulle von 1699 als auch die Bulle Militantis Ecclesiae von 1718 definierten die Großmeisterwürde als eigenständige dynastische Erbschaft der Familie Farnese — ausdrücklich getrennt von der weltlichen Thronfolge und unabhängig von etwaigen Thronverzichten.

Das Großmeisteramt und das Großpriorat des Ordens verblieben bis 1768 in Parma, wurden jedoch vom Großmeister in Neapel verwaltet. Ab 1768 befand sich die großpriorale Kirche in Neapel, während in Parma nur noch ein Vize-Großprior existierte (wobei alle Güter und die prächtige Kirche der Steccata weiterhin von Neapel aus kontrolliert wurden).

Nach der Vereinigung Italiens im Jahr 1861 und dem damit verbundenen Ende des Königreichs beider Sizilien vollzog König Franz II. eine doppelte Abdankung: Er verzichtete ausdrücklich getrennt auf den Thron des Königreichs beider Sizilien und — in einem separaten Akt — auf das Großmeisteramt des Constantinischen Ordens. Diese bewusste Trennung belegte einmal mehr die rechtliche Eigenständigkeit der Ordenswürde gegenüber weltlichen Kronansprüchen.

Das Haus Bourbon-beider-Sizilien führte seine dynastische Tradition und die Großmeisterwürde des Constantinischen Ordens im Exil weiter. Das Großmeisteramt blieb Teil des dynastischen Erbes — unberührt von den territorialen Veränderungen auf der Apenninhalbinsel, da es nach den päpstlichen Ordensstatuten vererbt wurde und nicht von staatlicher Anerkennung abhing.

Nota bene: Sollte die Dynastie der Beiden Sizilien in männlicher Linie aussterben, würde die Krone (bzw. der Anspruch darauf) an die nächste weibliche Nachfahrin des letzten männlichen Nachkommen Ferdinands IV. und III. übergehen, während das Großmeisteramt des Constantinischen Ordens an die nächstälteste männliche Linie aus dem Hause Farnese fiele – also an das Haus Bourbon-Parma. Daher muss das Großmeistermat als Erbe der Familie Farnese bezeichnet werden, wie es auch in päpstlichen Dokumenten stets geschieht

Päpstliche Privilegien und Ordensleben im 20. Jahrhundert

Im 20. Jahrhundert gewährten die Päpste weitere Privilegien und Bestätigungen. Der Heilige Pius X. bestätigte 1911 und 1913 besondere Rechte für geistliche Ritter und unterstützte den Bau der Magistralbasilika Santa Croce al Flaminio in Rom, die 1913 zum 1600-jährigen Jubiläum des Edikts von Mailand vollendet wurde.

Papst Benedikt XV. übertrug dem Orden 1916 erneut die Kirche Sant’Antonio Abate al Reclusorio in Neapel. Die Statuten des Ordens von 1919 sowie die revidierten Statuten von 1934–1943 bestätigten ausdrücklich, dass die Würde des Großmeisters dem Hause Bourbon als Erben des Hauses Farnese vorbehalten ist. Während der beiden Weltkriege engagierten sich Ritter und Damen des Ordens gemeinsam mit dem Roten Kreuz und anderen Institutionen in der Hilfe für zivile und militärische Opfer.

Der Orden und der Heilige Stuhl im 21. Jahrhundert

Für die Einordnung des Ordens im Verhältnis zur Kirche bzw. dem Hl. Stuhl ist es hilfreich, zwischen verschiedenen Ebenen zu unterscheiden: der kirchenrechtlichen Anerkennung im engeren Sinn, der staatlich-rechtlichen Behandlung historischer Orden sowie der tatsächlich gelebten kirchlichen Praxis.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Heilige Stuhl nur eine begrenzte Zahl von Ritterorden ausdrücklich als eigene oder unmittelbar anerkannte Orden führt. Dies wurde in einer Erklärung des vatikanischen Staatssekretariats vom 16. Oktober 2012 bekräftigt. Diese Erklärung nennt ausschließlich jene Orden, die direkt mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind. Sie verfolgt das Ziel, Klarheit über diese spezifische Kategorie zu schaffen, erhebt jedoch keinen Anspruch darauf, alle historisch existierenden oder rechtlich relevanten Orden umfassend zu erfassen oder zu bewerten.

Daneben besteht eine eigenständige staatlich-rechtliche Ebene, insbesondere in Italien. Hier kommt dem Gesetz vom 3. März 1951 (Legge n. 178) zentrale Bedeutung zu. Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Orden und Ehrenzeichen innerhalb der Italienischen Republik getragen und öffentlich verwendet werden dürfen. Dabei unterscheidet es ausdrücklich zwischen staatlichen Auszeichnungen und sogenannten nichtstaatlichen Orden, zu denen auch historisch-dynastische Orden gehören.

Der Constantinorden wird im Gesetz nicht als staatlicher Orden anerkannt, jedoch als historisch bestehender, nichtstaatlicher Orden vorausgesetzt und damit in den rechtlichen Rahmen für die öffentliche Verwendung von Auszeichnungen einbezogen. Von besonderer Bedeutung ist, dass dieses Gesetz solche Orden nicht ignoriert, sondern ausdrücklich in seinen Regelungsbereich einbezieht. Das bedeutet: Der italienische Staat geht von ihrer historischen Existenz aus und schafft einen rechtlichen Rahmen für ihren Umgang im öffentlichen Raum. Dies stellt zwar keine staatliche oder kirchliche „Anerkennung“ im strengen Sinne dar, ist jedoch ein klares Indiz dafür, dass diese Orden als historisch gewachsene Institutionen ernst genommen und rechtlich berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die vatikanische Erklärung von 2012 zu verstehen. Sie wurde bewusst allgemein formuliert und verzichtet auf nationale Besonderheiten – wie etwa das italienische Recht von 1951 –, da solche Regelungen außerhalb ihres jeweiligen Staatsgebiets keine unmittelbare Geltung haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass die historisch gewachsenen Unterschiede zwischen verschiedenen Kategorien von Orden aufgehoben worden wären. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Perspektiven: eine universalkirchliche Klarstellung einerseits und nationale rechtliche Einordnungen andererseits.

Wichtig ist daher: Aus der Nichtnennung eines Ordens in vatikanischen Dokumenten lässt sich nicht automatisch auf dessen fehlende kirchliche Bedeutung schließen. Die Realität ist differenzierter. Die tatsächliche Stellung eines historisch-dynastischen Ordens zeigt sich vor allem in der gelebten Praxis. Dazu gehören seine kontinuierliche historische Existenz, seine karitativen und religiösen Aktivitäten, sowie seine Beziehungen zu kirchlichen Würdenträgern.

Im Fall des Constantinorden lassen sich solche Verbindungen konkret nachweisen. So wurden Vertreter des Hauses Bourbon beider Sizilien wiederholt von Päpsten empfangen, darunter Papst Benedikt XVI. im Jahr 2010 in Castel Gandolfo sowie Papst Franziskus im Jahr 2016 im Apostolischen Palast. Solche Begegnungen sind keine formalen Anerkennungsakte, werden jedoch im vatikanischen Kontext als Ausdruck einer bestehenden Beziehung und Wertschätzung bzw. Gunsterweisung verstanden.

Auch die Teilnahme von Ordensmitgliedern – darunter Geistliche und Kardinäle – an liturgischen Feiern, etwa im Rahmen des Jubiläumsjahres 2025 in der Basilika Sankt Paul vor den Mauern, verdeutlicht die konkrete Einbindung in das kirchliche Leben.

Das Großmeisteramt heute

Heute ist der Großmeister die höchste Autorität des Religiösen und Militärischen Constantinischen Ordens des Heiligen Georg. In seiner Person verbinden sich die geschichtliche Tradition des Ordens mit seiner heutigen Sendung im Dienst des christlichen Glaubens, der Kirche und der tätigen Nächstenliebe. Als oberster Repräsentant des Ordens wahrt der Großmeister dessen geistliche Ausrichtung, fördert seine kirchlichen und caritativen Initiativen und steht für die Kontinuität seiner historischen Überlieferung. Der amtierende 21. Großmeister ist Prinz Don Pedro, Herzog von Kalabrien.