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Fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen

Der Religiöse und Militärische Constantinische Orden des Heiligen Georg ist ein internationaler katholischer Ritterorden. Die nachweisbare Geschichte des Ordens reicht bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts zurück. Bereits in dieser Zeit erhielt der Orden zahlreiche Zeichen päpstlicher Anerkennung und Unterstützung.

Im Jahr 1698 ging das Großmeisteramt auf das Haus Farnese über, in der Person des regierenden Herzogs von Parma und wurde von Papst Clemens XI. förmlich dem Haus Farnese und seinen Erben übertragen. 1731 fiel das Großmeisteramt als Erbe der Farnese an das königliche Haus Bourbon, bei dem es seither verblieben ist.

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts verfügte er über Mitglieder in weiten Teilen Italiens, über eine bedeutende Gemeinschaft in Spanien sowie über kleinere Gruppen von Rittern in Österreich, Ungarn, Polen, Kroatien (damals Teil des Königreichs Ungarn) und sogar in den spanisch-amerikanischen Kolonien.

Papst Clemens XI. bestätigte den Orden mit der päpstlichen Bulle Militantis Ecclesiae von 1718 als religiös-militärischen Orden der katholischen Kirche; seither ist ihm eine Reihe weiterer päpstlicher Privilegien gewährt worden. Im Jahr 1910 stellte Papst Pius X. das Amt des Kardinalprotektors des Ordens wieder her; der letzte Amtsinhaber verstarb 1927 (das Amt des Kardinalprotektors besteht im geltenden Kirchenrecht nicht mehr). 1915 weihte Papst Benedikt XV. die Ordenskapelle in der Basilika Santa Croce al Flaminio, die dem Orden bis heute als Gottesdienststätte dient.

Die Mission des Religiösen und Militärischen Constantinischen Ordens des Heiligen Georg lässt sich in drei untrennbar miteinander verbundenen Dimensionen beschreiben: Glaubenstreue, tätiger Dienst und Pflege des christlichen Erbes.

In seinen Statuten wird der Auftrag des Ordens als „Verherrlichung des Kreuzes, Verbreitung des Glaubens und Verteidigung der Heiligen Römischen Kirche“ definiert. Diese Zielsetzung, die seit dem 16. Jahrhundert den Kern des Ordenslebens bildet, wird heute auf friedliche Weise verwirklicht: nicht mehr durch den Waffendienst, sondern durch Gebet, Nächstenliebe und konkretes Engagement für Menschen in Not.

Im Mittelpunkt steht der Einsatz für Christen, die wegen ihres Glaubens verfolgt oder in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt werden – ein Anliegen, das in einer zunehmend säkularisierten Welt an Dringlichkeit gewonnen hat. Der Orden versteht sich dabei ausdrücklich als Erbe des Geistes Kaiser Konstantins des Großen, der mit seinem Toleranzedikt von 313 die Grundlage für die freie Ausübung des christlichen Glaubens gelegt hat. Dieses historische Vorbild prägt bis heute das Selbstverständnis des Ordens.

Darüber hinaus umfasst die Mission des Ordens die Unterstützung der Kirche durch die Förderung des priesterlichen Nachwuchses – etwa durch Stipendien für Seminaristen –, durch humanitäre Hilfe in Krisenregionen sowie durch die Pflege des kulturellen und künstlerischen Erbes des Christentums. Wallfahrten, liturgische Feiern und das gemeinsame Gebet stärken das geistliche Leben der Mitglieder und erinnern daran, dass der Orden zuerst eine religiöse Gemeinschaft ist.

Der Orden versteht sich als „Orden von Menschen für Menschen“: apolitisch, neutral und allein dem Wohl des Nächsten und dem Dienst an der Kirche verpflichtet. Seine Mission ist damit so aktuell wie eh und je – als Zeichen dafür, dass christliche Ritterlichkeit heute vor allem im stillen Dienst, in Demut und in tätiger Solidarität besteht.

Im 16. und 17. Jahrhundert unterhielt der Orden Niederlassungen in Norditalien und Spanien; die Mitglieder, die überwiegend Professritter waren, widmeten sich caritativen Werken. Mit dem Erwerb der Großmeisterwürde durch Francesco Farnese übernahm der Orden zudem eine militärische Aufgabe. Bei der Belagerung Wiens im Jahr 1683 kämpften Constantinische Ritter unter dem polnischen König Jan Sobieski, der dem Orden seinen Schutz sowie verschiedene Privilegien gewährt hatte.

Das 1716 entsandte Constantinische Regiment, das unter dem Oberbefehl von Prinz Eugen von Savoyen gegen die osmanische Besetzung des Balkans kämpfte, brachte dem Orden Anerkennung und weitere Privilegien ein.

Im 18. und 19. Jahrhundert unterstützte der Orden Arme und Kranke in Süditalien und gründete nach der Einigung Italiens Jugendgruppen. Während des Ersten Weltkriegs leistete der Orden Erste Hilfe und unterstützte Kriegsgefangene. Diese Rolle wiederholte er im Zweiten Weltkrieg, als er bei der Rückführung von Kriegsgefangenen half.

Der Orden vergibt Stipendien an Seminaristen in Italien und Spanien, leistet humanitäre Hilfe für christliche Gemeinschaften im Nahen Osten und unterstützte Flüchtlinge aus den Konflikten in Syrien und im Irak. Im Jahr 2022 begann der Orden mit der Lieferung von Hilfsgütern in das vom Krieg verwüstete Gebiet der Ukraine, darunter drei vollständig ausgestattete Krankenwagen.

Das geistliche Leben steht im Mittelpunkt des Ordens: Die italienischen Regionaldelegationen organisieren regelmäßig monatliche Heilige Messen, während die Königlichen Kommissionen in Italien, Spanien und Portugal zahlreiche weitere Aktivitäten zur Unterstützung der Kirche durchführen.

Ja, der Constantinorden ist vom Heiligen Stuhl anerkannt – und diese Anerkennung beruht auf einer über vier Jahrhunderte reichenden Entwicklung, die durch eine Reihe bedeutender päpstlicher Dokumente belegt ist. Die ersten förmlichen Zeichen päpstlicher Anerkennung reichen in die Mitte des 16. Jahrhunderts zurück. Bereits 1551 bestätigte Papst Julius III. mit dem Breve Quod alia die religiöse Dimension des Ordens. 1575 erhielt Andrea Angelo Flavio Comneno, der damalige Großmeister, die päpstliche Bestätigung durch Gregor XIII. 1585 folgte unter Papst Sixtus V. das Breve Cum sicut accepimus, das die Ordensgemeinschaft erneut kirchlich bekräftigte. Diese frühen Dokumente begründeten den Status des Ordens als religiöse Institution innerhalb der katholischen Kirche.

Einen entscheidenden Schritt stellte die feierliche päpstliche Bulle Militantis Ecclesiae dar, die Papst Clemens XI. am 27. Mai 1718 erließ. Darin bestätigte er den Orden ausdrücklich als religiös-militärischen Orden der katholischen Kirche – eine Auszeichnung, die bis heute nur wenigen Orden weltweit zukommt, darunter dem Souveränen Malteserorden. Diese Bestätigung stand auch im Zusammenhang mit dem aktiven militärischen Einsatz constantinischer Ritter im Feldzug des Prinzen Eugen von Savoyen gegen die osmanische Herrschaft auf dem Balkan (1716–1718). Clemens XI. war dem Orden zudem persönlich verbunden, da er zuvor selbst das Amt des Kardinalprotektors innehatte.

Im frühen 20. Jahrhundert wurde diese Linie päpstlicher Unterstützung fortgeführt. Papst Pius X. stellte 1910 das Amt des Kardinalprotektors wieder her und gewährte dem Orden sowie seinen Kaplänen 1913 weitere Privilegien. Papst Benedikt XV. weihte 1915 persönlich die Ordenskapelle in der römischen Basilika Santa Croce al Flaminio, die aus Spenden der Ordensritter errichtet worden war. Bis heute dient sie als kanonischer Magistralsitz des Ordens sowie als Ort seiner beiden Haupthochfeste.

Auch in der jüngeren Zeit zeigt sich die fortbestehende Verbindung zum Heiligen Stuhl. Die Päpste Johannes Paul II., Benedikt XVI. und Franziskus empfingen den Großmeister sowie Ordensdelegationen zu Privataudienzen. Apostolische Nuntien und päpstliche Delegierte nehmen regelmäßig an Zeremonien und Investituren des Ordens teil. Im Königreich Spanien wird der Orden zudem auf derselben staatlich anerkannten Rangstufe geführt wie der Malteserorden und der Ritterorden vom Heiligen Grab. Diese kontinuierliche Beziehung zum Heiligen Stuhl stellt ein wesentliches Merkmal des Constantinordens dar und unterscheidet ihn von rein historischen oder gesellschaftlichen Rittervereinigungen.

Für eine präzise Einordnung des Ordens im Verhältnis zur Kirche beziehungsweise zum Heiligen Stuhl ist es sinnvoll, zwischen verschiedenen Ebenen zu unterscheiden: der kirchenrechtlichen Anerkennung im engeren Sinne, der staatlich-rechtlichen Behandlung historischer Orden sowie der gelebten kirchlichen Praxis. Zunächst ist festzuhalten, dass der Heilige Stuhl nur eine begrenzte Zahl von Ritterorden ausdrücklich als eigene oder unmittelbar anerkannte Orden führt. Dies wurde in einer Erklärung des vatikanischen Staatssekretariats vom 16. Oktober 2012 bekräftigt. Diese Erklärung nennt ausschließlich jene Orden, die direkt mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind. Sie dient der Klarstellung dieser spezifischen Kategorie, erhebt jedoch keinen Anspruch, sämtliche historisch existierenden oder rechtlich relevanten Orden umfassend zu erfassen oder zu bewerten.

Daneben besteht eine eigenständige staatlich-rechtliche Ebene, insbesondere in Italien. Hier ist das Gesetz vom 3. März 1951 (Legge n. 178) von zentraler Bedeutung. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Orden und Ehrenzeichen innerhalb der Italienischen Republik getragen und öffentlich verwendet werden dürfen, und unterscheidet ausdrücklich zwischen staatlichen Auszeichnungen und nichtstaatlichen Orden, zu denen auch historisch-dynastische Orden zählen. Der Constantinorden wird in diesem Gesetz nicht als staatlicher Orden anerkannt, jedoch als historisch bestehender, nichtstaatlicher Orden vorausgesetzt und damit in den rechtlichen Rahmen für die öffentliche Verwendung einbezogen. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Gesetz solche Orden ausdrücklich berücksichtigt. Der italienische Staat geht somit von ihrer historischen Existenz aus und schafft einen rechtlichen Rahmen für ihren Umgang im öffentlichen Raum. Dies stellt zwar keine Anerkennung im strengen staatlichen oder kirchlichen Sinne dar, ist jedoch ein deutliches Indiz für ihre rechtliche und historische Relevanz.

Vor diesem Hintergrund ist auch die vatikanische Erklärung von 2012 zu verstehen. Sie ist bewusst allgemein gehalten und verzichtet auf nationale Besonderheiten – wie etwa das italienische Recht von 1951 –, da solche Regelungen außerhalb ihres jeweiligen Staatsgebiets keine unmittelbare Geltung entfalten. Daraus folgt jedoch nicht, dass historisch gewachsene Unterschiede zwischen verschiedenen Kategorien von Orden aufgehoben worden wären. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Perspektiven: eine universalkirchliche Klarstellung einerseits und nationale rechtliche Einordnungen andererseits.

Entscheidend ist daher, dass aus der Nichtnennung eines Ordens in vatikanischen Dokumenten nicht automatisch auf eine fehlende kirchliche Bedeutung geschlossen werden kann. Die tatsächliche Stellung eines historisch-dynastischen Ordens zeigt sich vor allem in der gelebten Praxis, insbesondere in seiner kontinuierlichen historischen Existenz, seinen karitativen und religiösen Aktivitäten sowie seinen Beziehungen zu kirchlichen Würdenträgern. Im Fall des Constantinordens sind solche Verbindungen konkret nachweisbar. Vertreter des Hauses Bourbon beider Sizilien wurden wiederholt von Päpsten empfangen, darunter Papst Benedikt XVI. im Jahr 2010 in Castel Gandolfo sowie Papst Franziskus im Jahr 2016 im Apostolischen Palast. Solche Begegnungen stellen zwar keine formalen Anerkennungsakte dar, gelten im vatikanischen Kontext jedoch als Ausdruck bestehender Beziehungen und besonderer Wertschätzung. Auch die Teilnahme von Ordensmitgliedern – darunter Geistliche und Kardinäle – an liturgischen Feiern, etwa im Rahmen des Jubiläumsjahres 2025 in der Basilika Sankt Paul vor den Mauern, verdeutlicht die konkrete Einbindung des Ordens in das kirchliche Leben.

Die päpstliche Anerkennung des Constantinordens ist durch eine bemerkenswert dichte Abfolge kirchlicher Dokumente belegt, die sich über mehr als vier Jahrhunderte erstreckt. Kein anderer dynastischer Ritterorden kann eine vergleichbar lückenlose Reihe päpstlicher Bestätigungen vorweisen.

16. Jahrhundert – Die Anfänge. Bereits 1545 erkannte Papst Paul III. die Brüder Andrea und Paolo Angelo Flavio Comneno als Großmeister des Ordens an. 1551 folgte das päpstliche Breve Quod alias unter Papst Julius III., das die religiöse Dimension des Ordens förmlich bestätigte. 1575 erteilte Papst Gregor XIII. eine weitere päpstliche Bestätigung, und 1585 bekräftigte Papst Sixtus V. mit dem Breve Cum sicut accepimus erneut den kirchlichen Charakter der Ordensgemeinschaft. Diese frühen Dokumente etablierten den Orden als anerkannte religiöse Institution innerhalb der Kirche – eine Grundlage, auf der alle späteren Bestätigungen aufbauten.

17. Jahrhundert – Die Farnese-Ära. Nach dem Erwerb des Großmeisteramts durch Francesco Farnese, Herzog von Parma, im Jahr 1698 bestätigte Papst Innozenz XII. am 24. Oktober 1699 mit dem apostolischen Breve Sincerae Fidei die Übertragung des Großmeisteramts an das Haus Farnese und seine Erben als kirchliches Amt – ausdrücklich unabhängig von der Herrschaft über das Herzogtum Parma. Die neuen Ordensstatuten vom 25. Mai 1705 wurden durch ein päpstliches Breve vom 12. Juli 1706 bestätigt und verankerten die Weitergabe des Großmeisteramts nach männlicher Primogenitur.

1718 – Der Höhepunkt: Bulle Militantis Ecclesiae. Am 27. Mai 1718 erließ Papst Clemens XI. die feierliche päpstliche Bulle Militantis Ecclesiae – das bedeutendste und folgenreichste päpstliche Dokument in der Geschichte des Ordens. Darin bestätigte er den Orden förmlich als religiös-militärischen Orden der katholischen Kirche, eine Auszeichnung, die bis heute nur wenige Orden der Welt genießen. Diese Bulle war auch eine Würdigung des militärischen Einsatzes constantinischer Ritter im Feldzug gegen die osmanische Besetzung des Balkans zwischen 1716 und 1718.

20. Jahrhundert – Erneuerung und Bestätigung. 1910 stellte Papst Pius X. das Amt des Kardinalprotektors wieder her und ernannte den ersten von drei aufeinanderfolgenden Kardinalprotektoren. 1913 genehmigte er eine Reihe von Privilegien für die Ordenskapläne. 1915 weihte Papst Benedikt XV. persönlich die Ordenskapelle in der Basilika Santa Croce al Flaminio in Rom, die mit Spenden der Ordensritter errichtet worden war – unter ihnen Monsignore Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII. 1919 erhielten neue Ordensstatuten die päpstliche Genehmigung. Die Italienische Republik erkannte den Orden durch Gesetz Nr. 178 von 1951 als Ritterorden an.

In jüngster Zeit wurden der Großmeister und Ordensdelegationen zu Privataudienzen bei Johannes Paul II., Benedikt XVI. und Franziskus empfangen. Apostolische Nuntien und päpstliche Delegierte wirken regelmäßig an Zeremonien und Investituren des Ordens mit – ein lebendiges Zeichen der bis heute andauernden Verbindung zwischen dem Constantinorden und dem Heiligen Stuhl.

Nein, der Religiöse und Militärische Constantinische Orden des Heiligen Georg ist kein staatlicher Orden. Er ist ein religiöser Ritterorden – und als solcher durch den Heiligen Stuhl als kirchlicher Orden errichtet und bestätigt. Diese Unterscheidung ist fundamental, denn sie trennt den Orden klar von staatlichen Verdienstorden, Ehrenzeichen oder Staatsauszeichnungen.

Was bedeutet es, dass der Orden vom Heiligen Stuhl errichtet wurde? Wenn der Heilige Stuhl – also der Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche und als souveränes Völkerrechtssubjekt – einen Orden als kirchliche Institution errichtet oder bestätigt, verleiht er ihm einen besonderen kanonischen Status: Der Orden ist damit kein privater Verein, kein staatlicher Orden und auch kein bloß gesellschaftlicher Ritterclub, sondern eine offiziell anerkannte religiöse Institution innerhalb der verfassten Kirche. Dies hat rechtliche, spirituelle und protokollarische Konsequenzen: Der Orden darf liturgische Funktionen ausüben, eigene Kapellen unterhalten, Kapläne ernennen und an kirchlichen Zeremonien in offizieller Eigenschaft teilnehmen.

Im Fall des Constantinordens erfolgte diese kirchliche Errichtung schrittweise und durch mehrere päpstliche Akte. Den entscheidenden Schritt vollzog Papst Clemens XI. am 27. Mai 1718 mit der päpstlichen Bulle Militantis Ecclesiae, mit der er den Orden förmlich als religiös-militärischen Orden der katholischen Kirche bestätigte. Damit wurde der Orden – ähnlich wie der Souveräne Malteserorden – in den Rang einer durch den Heiligen Stuhl anerkannten religiösen Körperschaft erhoben. Vorangegangen waren päpstliche Breves aus dem 16. und 17. Jahrhundert (u. a. Quod alias, 1551; Sincerae Fidei, 1699), die den kirchlichen Charakter des Ordens schrittweise begründeten und festigten.

Staatliche Orden hingegen werden von einem Staat gestiftet und im Namen des Staatsoberhaupts verliehen – in der Regel für besondere Verdienste um das Gemeinwohl, die Wissenschaft oder die Landesverteidigung. Sie haben keine kirchliche Grundlage und unterliegen keiner religiösen Aufsicht. Der Constantinorden verfolgt demgegenüber ausschließlich religiöse, caritative und kulturelle Ziele und untersteht in seiner geistlichen Dimension dem Heiligen Stuhl, in seiner dynastischen Struktur dem Großmeister Prinz Pedro von Bourbon-beider Sizilien.

Gleichwohl genießt der Orden in mehreren Staaten auch zivilrechtliche Anerkennung. Im Königreich Spanien wird er auf derselben staatlich anerkannten Rangstufe geführt wie der Malteserorden und der Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem. Die Italienische Republik hat den Orden durch Gesetz Nr. 178 von 1951 als Ritterorden anerkannt. König Ferdinand I. beider Sizilien bekräftigte bereits 1796 in einem Dekret die vollständige Unabhängigkeit des Ordens von weltlichen Kronen – eine Eigenständigkeit, die bis heute konstitutiv für sein Wesen ist.

Die Nachfolge in das Amt des Großmeisters ist unter den katholischen Ritterorden einzigartig, da sie innerhalb des Königlichen Hauses Bourbon (als Erben der Familie Farnese) nach dem Prinzip der männlichen Primogenitur erfolgt. Im Jahr 1698 wurde das Großmeisteramt des Ordens von Francesco Farnese, Herzog von Parma, erworben. Das apostolische Breve Sincerae Fidei von Papst Innozenz XII. aus dem Jahr 1699 bestätigte Francesco Farnese und seinen Erben die Würde des Großmeisters als eine vom Herzogtum Parma getrennte und unabhängige Würde.

1705 verlieh der farnesische Großmeister dem Orden neue Statuten, die im folgenden Jahr vom Papst bestätigt wurden. Diese etablierten das Großmeisteramt als kirchliches Amt, das nach Primogenitur unter den männlichen Erben der Familie Farnese weitergegeben wird – eine Voraussetzung, die 1718 durch die päpstliche Bulle Militantis Ecclesiae erneut bekräftigt wurde.

1731 erlosch das Haus Farnese in männlicher Linie. Daraufhin gingen sowohl das Amt des Großmeisters als auch das Herzogtum Parma auf Prinz Karl von Bourbon, Infant von Spanien, über, der als Erbe des Hauses Farnese galt. Im Jahr 1759 legte Karl das Amt des Großmeisters zugunsten seines Sohnes Ferdinand nieder, der daraufhin König Ferdinand I. beider Sizilien wurde.

König Ferdinand I. beider Sizilien bestätigte seinerseits die Unabhängigkeit des Ordens von den Kronen Neapels und Siziliens in einem Dekret von 1796. Seit dem Amtsantritt König Ferdinands I. als Großmeister im Jahr 1759 ist das Großmeisteramt nach strenger männlicher Primogenitur unter seinen direkten männlichen Nachkommen weitergegeben worden.

Der gegenwärtige Großmeister, S.K.H. Prinz Don Pedro von Bourbon, folgte 2015 seinem Vater als Großmeister nach. Der Erbe des Großmeisters ist sein ältester Sohn, S.K.H. Prinz Jaime, Herzog von Noto und Großpräfekt des Constantinischen Ordens.

Seit 1759 ist das Amt des Großmeisters nach strenger männlicher Primogenitur unter den Nachkommen von König Ferdinand I. beider Sizilien weitergegeben worden. Obwohl alle Großmeister von 1759 bis heute Mitglieder des Königlichen Hauses beider Sizilien waren, ist der Constantinische Orden kein Hausorden des Hauses beider Sizilien, sondern eine von diesem getrennte und unabhängige Würde.

Der Constantinische Orden untersteht der Autorität des Heiligen Stuhls, und sein Charakter als geistlicher Orden mit einem erblichen Großmeister (eine auf dem kanonischen Recht beruhende Stellung) ist von den Päpsten vom 16. bis zum 20. Jahrhundert wiederholt bestätigt worden.

Der legitime Großmeister des Ordens ist Prinz Don Pedro von Bourbon-beider Sizilien, Herzog von Kalabrien, Graf von Caserta, Grande von Spanien. Er ist Großmeister des Constantinischen Ordens kraft männlicher Primogenitur als der ranghöchste männliche Nachkomme in direkter Linie von König Ferdinand I. beider Sizilien, der selbst Großmeister des Constantinischen Ordens war.

Unabhängig davon ist er gemäß den Sukzessionsgesetzen dieser Dynastie Oberhaupt des ehemals regierenden Königshauses beider Sizilien. Er ist daher zugleich Großmeister des ranghöchsten Ritterordens dieser Dynastie, des Ordens des Heiligen Januarius (San Gennaro).

Er gehört außerdem zur Familie des Königs von Spanien und erfüllt loyal alle ihm von König Felipe VI., seinem Cousin zweiten Grades, übertragenen Aufgaben, darunter das Amt des Präsidenten des Rates der vier spanischen Militärorden (der Orden von Santiago, Calatrava, Alcántara und Montesa).

Nota bene: Im Ordens- und Auszeichnungssystem des Königreichs Spanien werden der Constantinische Orden und der Orden des Heiligen Januarius auf derselben Stufe behandelt wie der Malteserorden und der Orden vom Heiligen Grab.

Der Großmeister des Constantinischen Ordens, S.K.H. Prinz Pedro von Bourbon–beider Sizilien, Herzog von Kalabrien, gehört in Spanien zur Familie des Königs. Sein verstorbener Vater, Infant Don Carlos von Spanien, war ein Vetter ersten Grades von König Juan Carlos I. Prinz Pedro ist ein Cousin zweiten Grades von König Felipe VI. und dient Seiner Majestät als Präsident des Rates der vier spanischen Militärorden von Santiago, Calatrava, Alcántara und Montesa.

Am 27. Juni 1972 legte der damalige Chef des Spanischen Königshauses, S.K.H. Don Juan de Borbón y Battenberg, Graf von Barcelona, in einem Schreiben die Thronfolge gemäß der Verfassung von 1876 dar. In dieser Reihenfolge erschienen unter anderem: Don Juan (Graf von Barcelona), Prinz Juan Carlos, Felipe de Borbón y Grecia (König Felipe VI.), Elena und Cristina, Don Carlos (Herzog von Kalabrien, Oberhaupt des Hauses beider Sizilien) sowie Don Pedro, Herzog von Noto (heute Herzog von Kalabrien und Großmeister).

Die Königliche Familie Spaniens umfasst heute König Felipe VI., Königin Letizia, ihre beiden Töchter sowie König Juan Carlos und Königin Sofía. Zur Familie des Königs gehören darüber hinaus Prinz Pedro, seine Mutter, seine Schwestern und deren Kinder.

Die Frage, welche Linie des Hauses Bourbon-beider Sizilien heute die rechtmäßige Hausführung innehat, gehört zu den am gründlichsten untersuchten dynastischen Streitigkeiten der europäischen Neuzeit. Sie geht auf Ereignisse des Jahres 1960 zurück, hat seither staatliche Institutionen, Gerichte und Dynastierechtler beschäftigt und ist bis heute nicht einvernehmlich beigelegt. In der einschlägigen genealogischen und dynastierechtlichen Literatur lässt sich eine mehr als deutliche und überwiegende Tendenz zugunsten der Linie Kalabrien erkennen; zahlreiche Autoren, die sich vertieft mit der Frage befasst haben, gelangen zu der Einschätzung, dass deren Anspruch historisch wie dynastierechtlich kohärenter begründet erscheint. Auch verschiedene staatliche und institutionelle Bewertungen im internationalen Kontext – insbesondere im Umfeld der spanischen Monarchie sowie ihrer protokollarischen und ordensrechtlichen Praxis – werden in der Forschung häufig als Indizien angeführt, die mit dieser Einschätzung übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, auch die kirchenrechtliche Dimension des Konflikts einzubeziehen, da der dynastische Streit unmittelbar das Großmeisteramt des Constantinischen Ordens betrifft und damit eine Dimension aufweist, die über rein familien- oder staatsrechtliche Ebenen aufwirft.

Die Dynastie Bourbon-beider Sizilien entstand 1734, als Karl von Bourbon (1716–1788) die Königreiche Neapel und Sizilien durch Eroberung übernahm und als Karl VII. von Neapel regierte. Karl III. erließ am 6. Oktober 1759 die Pragmatische Sanktion, welche die Trennung der spanischen und neapolitanischen Throne für alle Zeit festschrieb. Das Haus folgte seit seiner Gründung den Grundsätzen der agnatischen Primogenitur: Die Ältestenfolge im Mannesstamm bestimmte, wer Chef des Hauses und Großmeister des Constantinischen Ordens war. An diesen Grundsätzen hat sich über Generationen nichts geändert — bis zur einseitigen Erhebung Ranieries im Jahr 1960. Alle dynastischen Streitfragen gehen auf Alfonso, Graf von Caserta (1841–1934) und seine Nachkommen zurück. Das Prinzip der agnatischen Primogenitur — auch patrilineare Primogenitur oder Salisches Gesetz genannt — ist das fundamentale Erbfolgeprinzip aller bourbonischen Dynastien Europas: Unter mehreren Söhnen eines Dynastiegründers ist der erstgeborene Sohn und seine männliche Nachkommenschaft stets vorrangig gegenüber dem zweitgeborenen Sohn. Eine jüngere Nebenlinie kann die ältere Hauptlinie niemals verdrängen, solange diese männliche Nachkommen hat.

Am 14. Dezember 1900 unterzeichnete Prinz Carlos von Bourbon-Sizilien (1870–1949) in Cannes ein Dokument, das in der späteren dynastischen Auseinandersetzung unter dem Namen Act von Cannes bekannt wurde. Der Anlass war seine bevorstehende Heirat mit María de las Mercedes (1880–1904), der Prinzessin von Asturien und Thronfolgerin Spaniens. Das spanische Königshaus stellte als Bedingung für diese Ehe die Unterzeichnung eines Verzichtsdokuments, um zu verhindern, dass eine künftige Union beider Throne durch Erbgang entstehe. Im Kern verzichtete Carlos in diesem Akt — nach dem Wortlaut des Dokuments — „für sich und seine Erben und Nachfolger auf jegliches Recht und jeden Anspruch auf die eventuelle Nachfolge zur Krone der beiden Sizilien … in Ausführung der Pragmatischen Sanktion König Karls III. vom 6. Oktober 1759.“

Fünf unabhängige Gründe für die Unwirksamkeit:

Aufschiebende Bedingung — der Verzicht wurde niemals wirksam: Der Act war eindeutig an eine Bedingung geknüpft: er sollte nur in Ausführung der Pragmatischen Sanktion von 1759 Wirkung entfalten, also nur dann, wenn María de las Mercedes tatsächlich den spanischen Thron bestieg und dadurch eine Personalunion drohte. María de las Mercedes starb am 17. Oktober 1904, ohne den spanischen Thron je bestiegen zu haben. Die Bedingung trat niemals ein. Ein Verzicht unter aufschiebender Bedingung, deren Eintritt ausbleibt, entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Verstoß gegen dynastisches Formrecht: Nach den Grundgesetzen des Hauses Bourbon-beider Sizilien konnte kein Prinz allein und einseitig auf die Sukzessionsrechte seiner Nachkommen verzichten. Jede Änderung der Erbfolge bedürfte der ausdrücklichen Genehmigung durch den Chef des Hauses, einen Familienrat und — in Analogie zu anderen europäischen Dynastien — der Billigung durch die zuständigen staatlichen Institutionen. Nichts davon erfolgte.

Erklärung des spanischen Justizministers: Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Unterzeichnung erklärte der spanische Justizminister vor den Cortes ausdrücklich, ein solcher Verzicht eines Mitglieds eines ausländischen Königshauses auf fremde Sukzessionsrechte sei nach spanischem und internationalem Dynastierecht null und nichtig. Diese zeitgenössische staatliche Stellungnahme belegt, dass die Rechtsschwachheit des Acts bereits bei seiner Unterzeichnung allgemein anerkannt war.

Das Großmeisteramt ist kein Gegenstand des Verzichts: Selbst wenn man den Act als wirksam annehmen würde, bezieht er sich lediglich auf die „Krone der beiden Sizilien“ — also auf weltliche Thronansprüche. Das Großmeisteramt des Ordens ist nach den päpstlichen Urkunden von 1699 und 1718 eine eigenständige dynastische Erbschaft der Familie Farnese, die den weltlichen Thronsukzessionen rechtlich vorgelagert ist und von ihnen getrennt vererbt wird. Ein Verzicht auf die Krone berührt das Großmeisteramt nicht.

Päpstliche Unabhängigkeit des Ordens: Die Bulle Militantis Ecclesiae von 1718 legt fest, dass die Großmeisterwürde eine kirchenrechtlich eigenständige Institution ist, deren Regelung ausschließlich durch päpstliche Akte erfolgt. Ein dynastischer Verzichtsakt kann diese kirchenrechtliche Grundlage nicht berühren.

Hinweis: Prinz Carlos (1870–1949) erhielt seinen vollen Anteil an den Gütern der königlichen Familie in Italien — also genau jene Güter, auf die er im Act von Cannes formal verzichtet hatte. Wenn der Verzicht tatsächlich bindend gewesen wäre, hätte er diesen Anteil nicht erhalten.

Die Ereignisse von 1960 – Ranieries Selbsterhebung nach dem Tod Ferdinand Pius‘, die Spaltung des Ordens in zwei rivalisierende Zweige und die Haltung des Heiligen Stuhls dazu – sind ausführlich in Frage 15 (Abschnitte 1 und 4) dargestellt.

Die wichtigste externe Klärung des dynastischen Streits war die spanische Staatsprüfung von 1983/84, bei der fünf unabhängige spanische Staatsstellen einstimmig die Kalabrien-Linie als rechtmäßige Hauptlinie bestätigten. Die vollständige Liste der Institutionen sowie das Gutachten der beiden internationalen Juristen (1989) sind in Frage 13 dokumentiert.

Die öffentlichen Kontroversen der Castro-Linie seit 1960 – darunter das Umfeld des Lockheed-Skandals, der Erbschaftsstreit vor dem Royal Court of Jersey (2010–2021), die Annullierung von Auszeichnungen durch Antigua und Barbuda (2017), die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Commonwealth-Wahl (2016–2020) sowie der Bruch des Versöhnungsakts von 2014 – sind ausführlich in Frage 15 dokumentiert.

Die dynastierechtliche Gesamtbewertung, einschließlich der drei Ebenen (dynastische Grundebene, repräsentative Ebene, innerdynastische Ebene) und des Fazits von Guy Stair Sainty, findet sich ebenfalls in Frage 15.

Die Rechtmäßigkeit der Nachfolge des amtierenden Großmeisters wurde 1983 und 1984 von fünf unabhängigen spanischen Staatsorganen geprüft und einstimmig bestätigt: dem Institut für Heraldik und Genealogie, der Königlichen Akademie für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, dem Außenministerium, dem Justizministerium sowie dem Staatsrat. 1989 kamen zwei international angesehene Juristen in einem eigenen Gutachten zum gleichen Ergebnis. Der Orden steht auf dem Boden dieser rechtlich gesicherten Nachfolgeordnung und begegnet diesbezüglichen Fragen offen und transparent.

Die Rechtmäßigkeit der Nachfolge wurde 1983 und 1984 von fünf der höchsten Staatsorgane des Königreichs Spanien geprüft. Alle fünf unabhängigen staatlichen Institutionen berichteten dem König von Spanien einstimmig, dass Don Carlos, Herzog von Kalabrien (Vater von Prinz Pedro), der rechtmäßige Erbe beider Würden sei.

Diese fünf spanischen Institutionen waren: das Institut für Heraldik und Genealogie; die Königliche Akademie für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung; das Außenministerium; das Justizministerium; sowie der Staatsrat.

Diese rechtliche Prüfung wurde von König Juan Carlos von Spanien angeordnet, da König Karl III. von Spanien die Regeln der Nachfolge im Pragmatischen Dekret von 1759 festgelegt hatte, das er in Erfüllung mehrerer völkerrechtlicher Verpflichtungen unterzeichnete.

Darüber hinaus legten 1989 zwei international angesehene Juristen – Lord Rawlinson of Ewell (ehemaliger Attorney General von England und Wales) und Oberst Gerald Draper (Rechtsprofessor und früherer Militärankläger in Nürnberg) – eine eigene ausführliche Untersuchung vor, die zu demselben Ergebnis gelangte.

Prinz Carlo von Bourbon–beider Sizilien, Herzog von Castro, erhebt den Anspruch, Großmeister des Constantinischen Ordens und Oberhaupt des Hauses Bourbon-beider Sizilien zu sein, anstelle des rechtmäßigen Inhabers beider Würden, Prinz Don Pedro von Bourbon-beider Sizilien, Herzog von Kalabrien.

Die Ansprüche des Herzogs von Castro sind unbegründet. Unter den heute lebenden Nachkommen König Ferdinands I. in der Linie der männlichen Primogenitur steht der Herzog von Castro als Angehöriger einer Seitenlinie der Dynastie im Jahr 2023 lediglich an sechster Stelle. Der Anspruch der Castro-Linie entspringt einem innerdynastischen Streit, der mehr als sechzig Jahre zurückreicht.

Den Hintergrund dieses Streits – die dynastische Selbsterhebung Ranieries (1960), den Act von Cannes und seine rechtliche Bewertung sowie die öffentlichen Kontroversen der Castro-Linie – behandelt Frage 15 ausführlich.

Kontroversen der Castro-Linie (1960 bis heute)

1. Die dynastische Selbsterhebung Ranieris nach dem Tod Ferdinand Pius‘ (ab 1960)

Die rechtliche Grundlage des Constantinordens wurde am Ende des 17. Jahrhunderts durch eine Reihe päpstlicher Bullen gelegt, mit denen der Heilige Stuhl das Großmeisteramt dauerhaft mit dem Haus Farnese verband. Die maßgebliche Formel lautete: „Magisterium Ordinis Sancti Georgii Constantiniani perpetuo cum domo Farnesia coniungimus.“ Diese Verbindung war nicht temporärer, sondern konstitutiver Natur – sie schuf eine unauflösliche rechtliche Einheit von dynastischer Führung und Ordensleitung. Als das Haus Farnese im 18. Jahrhundert erlosch, gingen alle damit verbundenen Rechte einschließlich des Großmeisteramts im Wege der legitimen dynastischen Erbfolge auf das Haus Bourbon-beider Sizilien über, innerhalb dessen die Führung nach den überlieferten Regeln der agnatischen Primogenitur der genealogisch ranghöheren Linie zufiel.

Im Jahr 1900 unterzeichnete Prinz Carlos, der zweite Sohn Alfonsos von Caserta, den sog. Acte de Cannes, auf den sich die Castro-Linie später stützte, um die Nachkommen des Unterzeichners von der Erbfolge auszuschließen. Eine rechtliche Prüfung ergibt indes, dass dieses Argument aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unhaltbar ist: Erstens war der Akt an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, die niemals eintrat; zweitens fehlten die für einen wirksamen dynastischen Verzicht erforderlichen Formvoraussetzungen; drittens erließ die spanische Krone noch im selben Jahr eine Gegenerklärung; viertens enthielt der Text keinerlei Bezug auf das Großmeisteramt des Ordens; und fünftens ist das Großmeisteramt kraft des päpstlichen Breve von 1699 und der Bulle von 1718 von jeder weltlichen Thronfolge rechtlich unabhängig.

Mit dem Tod Ferdinand Pius‘ am 7. Januar 1960, der als unbestrittener Chef des Hauses Bourbon-beider Sizilien und Großmeister des Ordens ohne männliche Nachkommen starb, trat die dynastische Frage in eine neue Phase. Nach dem maßgeblichen Hausrecht war die Nachfolge eindeutig geregelt: Sie fiel an Infante Alfonso von Spanien, den Sohn des zweitgeborenen Prinzen Carlos, womit die genealogische Seniorität gewahrt blieb. Diese Sukzession wurde von den Häuptern der Königshäuser Spanien, Parma und Portugal unverzüglich anerkannt.

Unmittelbar darauf erhob Prinz Ranieri, Herzog von Castro, dritter Sohn Alfonsos von Caserta und damit Angehöriger einer nachgeordneten Nebenlinie, für sich selbst Anspruch auf die Stellung als Chef des Hauses und auf die Großmeisterwürde des Constantinischen Ordens. Sein Anspruch stützte sich im Wesentlichen auf den Acte de Cannes von 1900, der aus den dargelegten Gründen keine tragfähige Rechtsgrundlage zu bieten vermag. Aus dynastisch-rechtlicher Sicht stellte sein Vorgehen daher keine legitime Sukzession, sondern eine einseitige Anmaßung in unmittelbarem Widerspruch zu den überlieferten Erbfolgeregeln dar.

Mit dieser Entwicklung trat der Streit in eine dauerhafte Phase ein, in der seither zwei konkurrierende Linien einander gegenüberstehen: die kalabrische Linie als Trägerin der genealogischen Seniorität und die Castro-Linie, die ihren Anspruch auf Ranieris Selbsterhebung zurückführt. Der Konflikt geht dabei über eine bloße dynastische Rangfrage hinaus: Er berührt die Kontinuität kirchenrechtlicher Privilegien, die fortdauernde Geltung päpstlicher Gesetzgebung und die grundlegenden Prinzipien der historischen Erbfolge. Eine nüchterne Prüfung der historischen Quellen, des dynastischen Hausrechts und der kirchlichen Praxis führt zu einem klaren Ergebnis: Die institutionelle Kontinuität des Constantinordens liegt beim kalabrischen Zweig, der allein genealogische Seniorität, Konformität mit der überlieferten Rechtsordnung und langfristige historische Anerkennung in sich vereint.

2. Die spanische Dimension der Nachfolgefrage und die Gutachten von 1983/84

Der Streit um die Legitimität der Castro-Linie blieb nicht auf eine familiäre Auseinandersetzung beschränkt. Er erhielt besonderes Gewicht durch die enge Verbindung der Kalabrien-Linie mit dem spanischen Königshaus. Diese Verbindung geht auf die Ehe von Prinz Carlos von Bourbon-beider Sizilien mit María de las Mercedes, Prinzessin von Asturien, zurück. Aus dieser Verbindung ging Infante Alfonso von Spanien, Herzog von Kalabrien hervor, dessen Sohn wiederum Infante Carlos, Herzog von Kalabrien, war.

1983 beauftragte König Juan Carlos I. von Spanien fünf der höchsten spanischen Staatsstellen mit der Untersuchung der dynastischen Frage. Alle fünf Institutionen kamen unabhängig voneinander und einstimmig zu demselben Ergebnis: Die Kalabrien-Linie ist die rechtmäßige Hauptlinie des Hauses Bourbon-beider Sizilien und führt rechtmäßig das Großmeisteramt und den Orden. Die fünf Institutionen waren: das Instituto de Genealogía „Salazar y Castro“ (8. März 1983), die Real Academia de Jurisprudencia y Legislación (6. Mai 1983), das Außenministerium, Abteilung Protokoll und Orden (1. Juni 1983), das Justizministerium, Abteilung Grandezas y Títulos (18. Oktober 1983) sowie der Consejo de Estado (1984) — das höchste konsultative Organ Spaniens.

Das Ergebnis dieser fünfgliedrigen staatlichen Prüfung ist ein einzigartiges Dokument in der europäischen Dynastiegeschichte. Kein anderer dynastischer Streit der Neuzeit wurde so gründlich und mit so eindeutigem Ergebnis durch staatliche Rechtsstellen geklärt. Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die spätere Verleihung des Ranges eines Infanten von Spanien an Don Carlos, Herzog von Kalabrien. Für die Gegner der Castro-Linie ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Linie des Herzogs von Kalabrien in Madrid nicht als ausgeschiedene Nebenlinie, sondern als die historisch vorrangige Linie des Hauses wahrgenommen wurde. Die Castro-Linie hat diese Entscheidung bis heute nicht anerkannt.

3. Die fortdauernde Berufung auf den Act von Cannes (1900) und seine rechtliche Bewertung

Ein Kernpunkt der Kontroverse war über Jahrzehnte hinweg die Berufung der Castro-Linie auf den Act von Cannes von 1900. Die Castro-Argumentation setzt im Wesentlichen voraus, dass der damalige Verzicht von Prinz Carlos rechtlich wirksam und dauerhaft gewesen sei und daher seine Nachkommen von der dynastischen Sukzession ausgeschlossen habe. Nur unter dieser Voraussetzung konnte Ranieri 1960 überhaupt beanspruchen, an die Spitze des Hauses zu treten.

Gerade diese Auslegung wurde von der kalabrischen Seite aber stets entschieden bestritten. Sie machte geltend, dass der Act von Cannes weder als unbedingter noch als wirksamer Verzicht gelten könne. Zum einen sei er an eine politische und dynastische Konstellation geknüpft gewesen, die nie eingetreten sei; zum anderen habe er nicht den für eine Änderung der Hausgesetze erforderlichen rechtlichen Charakter gehabt. Hinzu komme, dass die spanische Rechtsauffassung selbst gegen eine absolute und unwiderrufliche Deutung des Verzichts spreche. Die genealogische und rechtsgeschichtliche Forschung — namentlich durch Guy Stair Sainty in seinem 2018 bei der Boletín Oficial del Estado erschienenen Standardwerk — kommt zu dem Ergebnis, dass der Act von Cannes den dynastischen Anspruch der Kalabrien-Linie nicht zu beseitigen vermochte.

Die Kontroverse um den Act von Cannes blieb daher nie bloß ein historisches Detail, sondern bildete den eigentlichen juristischen Unterbau des gesamten Castro-Anspruchs. Für die Castro-Linie bedeutete dies ein grundlegendes Problem: Ihr Anspruch beruhte auf einer Interpretation, die von der Gegenseite nicht nur genealogisch, sondern auch rechtsgeschichtlich und staatsrechtlich angegriffen wurde — und die in der Summe der unabhängigen Gutachten keine Bestätigung fand.

4. Die Spaltung des Ordens und die Haltung des Heiligen Stuhls

Eine der gravierendsten Folgen der unrechtmäßigen Selbsterhebung von 1960 war die erzwungene Spaltung des Ordens in zwei getrennte Organisationen, die seither beide denselben Namen und dieselben Insignien beanspruchen, jedoch international unterschiedlich behandelt werden. Dies führte zu dauerhafter Verwirrung in der kirchlichen und weltlichen Öffentlichkeit sowie zu einer erheblichen Schwächung des Ansehens des Ordens insgesamt.

Die Kalabrien-Linie betont, dass das päpstliche Breve von 1699 und die Bulle von 1718 die Großmeisterwürde als eigenständige Erbschaft der Familie Farnese festlegten — unabhängig von der weltlichen Thronfolge und unabhängig von etwaigen Thronverzichten. Der Heilige Stuhl erneuerte am 16. Oktober 2012 seine Erklärung, ausschließlich die sieben päpstlichen Orden anzuerkennen bei allen anderen Fragen empfahl er Zurückhaltung (siehe dazu im Detail das Kapitel „Historie“: Der Orden und der Hl. Stuhl im 21. Jahrhundert). In der Praxis wurden päpstliche Schreiben und Korrespondenz an das Oberhaupt der Kalabrien-Linie als rechtmäßigen Großmeister gerichtet. Laut der offiziellen FAQ-Seite des Constantinischen Ordens ist der heutige Herzog von Castro als Mitglied einer nachgeordneten Linie im Jahr 2023 nach agnatischer Primogenitur lediglich sechster in der Thronfolge — nach Prinz Don Pedro sowie dessen Kindern und anderen Verwandten der Hauptlinie. Die im 19. Jahrhundert begründete dynastische Trennung, die durch die Selbsterhebung Ranieries 1960 manifest wurde, hat den Orden bis heute in zwei unversöhnliche Zweige gespalten, die sich gegenseitig die Legitimität bestreiten.

5. Der Lockheed-Skandal und das Umfeld der Familie Crociani

Eine weitere Belastung ergab sich aus dem familiären Umfeld der heutigen Castro-Linie. Dabei rückte insbesondere Camillo Crociani (1921–1980) in den Blick, der Vater von Camilla Crociani, der späteren Ehefrau von Prinz Carlo, Herzog von Castro. Crociani war Präsident und Generaldirektor bedeutender italienischer Staatsunternehmen — darunter der staatliche Rüstungskonzern Finmeccanica sowie die staatliche Luftfahrtgesellschaft Alitalia — und geriet in den 1970er Jahren in den internationalen Lockheed-Korruptionsskandal.

Der Lockheed-Skandal gehörte zu den größten internationalen Korruptionsaffären des 20. Jahrhunderts. Der US-amerikanische Luftfahrtkonzern Lockheed Aircraft Corporation hatte in mehreren Ländern — darunter Japan, die Niederlande, Deutschland und Italien — Regierungsvertreter und Unternehmenslenker bestochen, um Rüstungsaufträge zu sichern. In Japan führte die Aufdeckung 1976 zum Rücktritt von Premierminister Kakuei Tanaka und zu dessen späterer strafrechtlicher Verurteilung. In den Niederlanden geriet Prinz Bernhard in schwere Kritik, nachdem bekannt wurde, dass er über eine Million US-Dollar von Lockheed erhalten hatte. In Italien wurden parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingesetzt, die die Zahlungsströme an Vermittler und Entscheidungsträger dokumentierten. Als gegen Crociani ein internationaler Haftbefehl erging, entzog er sich dem Zugriff durch Flucht nach Mexiko, wo er 1980 starb.

Auch wenn diese Vorgänge nicht unmittelbar den dynastischen Anspruch der Castro-Linie betrafen, war ihre symbolische Wirkung erheblich. Durch die spätere Heirat seiner Tochter Camilla mit Prinz Carlo wurde die Castro-Linie mit einem Namen verbunden, der bereits öffentlich mit Korruption, Flucht und staatsanwaltlichen Ermittlungen assoziiert war. Im Umfeld dynastischer Repräsentation, in dem persönliche Integrität, Ehre und gesellschaftliches Prestige eine besondere Rolle spielen, war dies reputationsschädigend.

6. Der Crociani-Erbschaftsstreit und die Verfahren vor dem Royal Court of Jersey (2010–2021)

Besonders schwer wogen die späteren Auseinandersetzungen um das Vermögen der Familie Crociani. Nach dem Tod Camillo Crocianis wurde ein komplexes Treuhandvermögen errichtet, das sowohl Kunstwerke von außerordentlichem Wert als auch Immobilien und Unternehmensbeteiligungen umfasste. Dieses Vermögen sollte zwischen den beiden Töchtern Camilla und Cristiana Crociani aufgeteilt werden. Im Jahr 2010 wurde bekannt, dass erhebliche Vermögenswerte aus dem Trust verschwunden bzw. entzogen worden sein sollen. Es folgten langjährige Gerichtsverfahren, insbesondere vor dem Royal Court of Jersey — einer der bedeutendsten Trustrecht-Jurisdiktionen weltweit. Der Fall entwickelte sich zu einem der aufsehenerregendsten internationalen Vermögensstreitigkeiten seines Umfelds.

Jersey gilt als wichtiges Finanzzentrum und hat ein eigenständiges Rechtssystem, das auf normannischem Gewohnheitsrecht basiert und sich in Treuhand- und Erbschaftsfragen erheblich vom englischen Recht unterscheidet. Für die öffentliche Wahrnehmung besonders gravierend war, dass Prinzessin Camilla im Verlauf des Verfahrens wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court) verurteilt wurde und später eine Geldstrafe in Höhe von zwei Millionen Pfund zu zahlen hatte. Diese Vorgänge waren für die Castro-Linie in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen betrafen sie das unmittelbare familiäre Umfeld des agnatischen Linienoberhauptes. Zum anderen wurde damit ein Bild erzeugt, das in offenem Gegensatz zur traditionellen Darstellung einer dynastischen Familie als Trägerin von Ansehen, Ordnung und moralischer Verantwortung stand. Der Fall brachte der Castro-Linie daher nicht nur juristische, sondern vor allem erhebliche Reputationsschäden.

7. Die Instrumentalisierung des Constantinordens in Großbritannien

In den 1990er Jahren wurde unter der Autorität von Prinz Carlo, Herzog von Castro, in Großbritannien eine sog. „Delegation für Großbritannien und Irland des Heiligen Constantinischen Ordens vom Heiligen Georg“ eingerichtet. Diese Organisation wurde — in einer für dynastische Ritterorden ungewöhnlichen Konstruktion — von einem britischen katholischen PR-Berater als „Magistral Delegate“ geleitet, der selbst mit Ordensauszeichnungen der Castro-Linie bedacht wurde. Die offizielle Seite des Constantinischen Ordens unter Großmeister Pedro stellte im August 2016 ausdrücklich klar, dass der unter seiner Führung stehende Orden keinerlei Verbindung zu diesem PR-Berater, seinen Geschäftstätigkeiten oder der von ihm geleiteten Organisation hat.

Dieser Vorfall illustriert die Praxis der Castro-Linie, den Namen und das Prestige des Constantinischen Ordens in einem Umfeld einzusetzen, das von der Hauptlinie als dynastiefremde Kommerzialisierung bewertet wird. Für Kritiker der Castro-Linie war dies ein Zeichen dafür, dass ordensbezogene Strukturen für Zwecke genutzt wurden, die mit dem religiös-caritativen Selbstverständnis des Ordens schwerlich vereinbar sind.

8. Die Annullierung von Auszeichnungen in Antigua und Barbuda (21. Juli 2017)

Ein weiterer öffentlicher Rückschlag erfolgte am 21. Juli 2017, als der Generalgouverneur von Antigua und Barbuda eine formelle Mitteilung erließ, wonach die Ernennung von Prinz Carlo, Herzog von Castro, in den Order of the Nation sowie die entsprechende Ernennung seiner Ehefrau Camilla annulliert wurden. Beide Auszeichnungen wurden rückwirkend für nichtig erklärt — ein in der modernen Geschichte staatlicher Ordensverleihungen äußerst seltener Vorgang.

Antigua und Barbuda ist ein unabhängiger Inselstaat in der östlichen Karibik und Mitglied des Commonwealth of Nations. Der Order of the Nation ist die höchste staatliche Auszeichnung des Landes. Die Annullierung einer solchen Auszeichnung durch eine souveräne Staatsgewalt hat einen hohen symbolischen Stellenwert: Sie signalisiert eine nachträgliche Distanzierung des verleihenden Staates von den ausgezeichneten Personen. Die Bedeutung dieses Vorgangs lag daher weniger in der materiellen Tragweite der Auszeichnung als vielmehr in ihrer symbolischen Wirkung als öffentliche staatliche Missbilligung. Für die Kritiker der Castro-Linie war dies ein weiteres Beispiel dafür, dass deren öffentliche Stellung nicht durch stabile Anerkennung, sondern wiederholt durch Widerruf, Kontroverse und Infragestellung geprägt gewesen sei.

9. Vorwürfe der Einflussnahme auf die Commonwealth-Wahl und die Patricia-Scotland-Affäre (2016–2020)

Im Jahr 2016 kandidierte Baroness Patricia Scotland für das Amt der Generalsekretärin des Commonwealth of Nations — des Staatenbundes, der 54 überwiegend aus dem britischen Empire hervorgegangene Nationen umfasst und über 2,5 Milliarden Menschen repräsentiert. Scotland, eine britische Juristin und ehemalige Generalstaatsanwältin, setzte sich in einer umstrittenen Abstimmung durch. Im Jahr 2020 wurde öffentlich über Vorwürfe berichtet, wonach der Castro-Zweig des Ordens versucht habe, die Wahl zu beeinflussen. Patricia Scotland war bereits Jahre zuvor von Prinz Carlo in den Orden aufgenommen worden. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass Auszeichnungen des von Prinz Carlo geführten Constantinordens an Staatschefs aus dem Karibikraum verliehen worden seien, kurz bevor deren Länder bei der Wahl abstimmten. Besonders brisant: Vier der fünf Staatschefs, die mit Ordensauszeichnungen bedacht worden waren, hatten gegen Scotland gestimmt — was die Frage nach der Kausalität der Ehrungen zwar offen ließ, das politische Umfeld der Verleihungen aber deutlich machte. Ein Sprecher des Castro-Zweigs bezeichnete die Vorwürfe als „vollständig beleidigend und falsch“.

Der Constantinische Orden versteht sich traditionell als religiös-dynastische und caritative Institution. Wird der Eindruck erweckt, er diene zugleich als Instrument politischer Netzwerke oder internationaler Einflussnahme, berührt dies unmittelbar die moralische Glaubwürdigkeit des Ordenswesens und damit auch die Legitimation derjenigen, die sich als dessen rechtmäßige Führer darstellen. Die Affäre erzeugte erheblichen öffentlichen Schaden für das Ansehen des Ordens und der Castro-Linie und blieb im britischen und internationalen Presseraum präsent, gerade weil sie sich mit der Annullierung der Antiguanischen Auszeichnungen im Jahr 2017 zeitlich und inhaltlich verband.

10. Der Versöhnungsakt von 2014 und sein Bruch zwei Jahre später

Am 24. Januar 2014 unterzeichneten beide Linien im Hotel Excelsior in Neapel den Atto di Riconciliazione Familiare — einen feierlichen Versöhnungsakt, der auf eine Initiative beider Seiten zurückging und von der internationalen Dynastiebeobachtung mit Aufmerksamkeit verfolgt wurde. Das Dokument sah vor: die gegenseitige Anerkennung der Titel beider Linien für die gegenwärtigen Inhaber und ihre Nachfolger. Der Kalabrien-Linie wurden bestätigt: Herzog von Kalabrien, Herzog von Noto, Herzog von Capua. Der Castro-Linie wurden bestätigt: Herzog von Castro sowie Herzogin von Palermo und Herzogin von Capri für die beiden Töchter María Carolina und María Chiara. Beide Seiten verpflichteten sich, auf weiteren Streit zu verzichten und auf Zusammenarbeit hinzuwirken.

Was folgte, war eine der auffälligsten Kehrtwendungen in der modernen europäischen Dynastiegeschichte. Bereits im Mai 2016 — nur zwei Jahre nach der feierlichen Unterzeichnung — entschied Prinz Carlo, Herzog von Castro, die Sukzessionsordnung seiner Linie einseitig auf absolute Primogenitur umzustellen. Da Carlo ausschließlich Töchter hat, bedeutete dies: Seine Tochter María Carolina wurde zur Erbin erklärt. Dieser Schritt verletzte den Versöhnungsakt von 2014 in mehrfacher Hinsicht: Ein Nebenzweig des Hauses ist nicht befugt, die seit Jahrhunderten gültigen Grundgesetze des Gesamthauses einseitig abzuändern. Solche Entscheidungen obliegen allein dem rechtmäßigen Oberhaupt — der Kalabrien-Linie.

Im Gefolge der Sukzessionsänderung verlieh Prinz Carlo seinen Töchtern zusätzlich die Titel „Herzogin von Kalabrien“ und „Herzogin von Noto“ — Titel, die ausdrücklich der Kalabrien-Linie zugehören und im Versöhnungsakt von 2014 für eben diese Linie bestätigt worden waren. Diese Anmaßung der Titel der Hauptlinie wurde von der Kalabrien-Linie sowie von weiteren Mitgliedern des Hauses nicht anerkannt. Für Kritiker erschien die Maßnahme als demonstrative Selbstbehauptung einer Linie, deren ursprünglicher Anspruch ohnehin bestritten wurde, und als Offenbarungseid dynastischer Beliebigkeit: Die Castro-Linie hatte ihre Ansprüche stets auf das traditionelle Salische Sukzessionsrecht gestützt — mit dem Moment, wo dieses Recht nicht mehr nützlich war, wurde es kurzerhand abgeschafft.

11. Die genealogische Bilanz: Nachrangigkeit und fehlende männliche Nachfolge

Die genealogische Position der Castro-Linie lässt sich nüchtern zusammenfassen. Ranieri (1883–1973) war der drittgeborene Sohn Alfonsos von Caserta und damit Stammvater einer agnatisch nachgeordneten Linie. Sein Sohn Ferdinand (1926–2008) setzte die Prätendentschaft fort, ohne die Entscheidungen der fünf spanischen Staatsstellen von 1983/84 anzuerkennen. Carlo, Herzog von Castro (geb. 1963), Sohn Ferdinands und seit 2008 Prätendent, ist nach agnatischer Primogenitur im Jahr 2023 lediglich sechster in der Erbfolge — hinter Prinz Don Pedro und dessen Nachkommen sowie weiteren Mitgliedern der Hauptlinie.

Entscheidend ist: Die Castro-Linie hat keine männlichen Nachkommen mehr. Prinz Carlo hat ausschließlich Töchter. Da die jahrhundertealten Grundgesetze des Hauses die agnatische Primogenitur (Mannesstamm) vorsehen, stellt die Castro-Linie mit Carlo ihren letzten männlichen Prätendenten dar — unabhängig davon, ob die 2016 einseitig eingeführte absolute Primogenitur dynastierechtlich Bestand hat. In der Summe der Argumente bedeutet dies: Die Castro-Linie macht Ansprüche auf der Grundlage von Regeln, die sie bei Bedarf einseitig ändert, und deren Grundlage — der Act von Cannes — von den maßgeblichen externen Gutachtern nicht als rechtswirksam anerkannt wird.

Gesamtbewertung: Muster einer dynastischen Nebenlinie ohne konsistente Grundlage

Die Kontroversen der Castro-Linie seit 1960 lassen sich auf drei Ebenen zusammenfassen. Erstens besteht eine dynastische Grundkontroverse: Der Anspruch der Castro-Linie beruht auf der Annahme, dass die Linie von Prinz Carlos durch den Act von Cannes wirksam ausgeschlossen worden sei. Diese Voraussetzung wird jedoch von der Kalabrien-Linie in genealogischer, rechtsgeschichtlicher und staatsrechtlicher Hinsicht bestritten und von fünf unabhängigen spanischen Staatsstellen ausdrücklich verworfen.

Zweitens haben sich um die Castro-Linie im Laufe der Zeit juristische und öffentliche Belastungen angesammelt, die ihre repräsentative Stellung geschwächt haben: die Verbindungen zum Umfeld des Lockheed-Skandals, der Erbstreit um das Vermögen Crociani, gerichtliche Entscheidungen gegen Prinzessin Camilla sowie die Annullierung staatlicher Auszeichnungen.

Drittens ist die Linie auch durch eigene Entscheidungen in die Kritik geraten, vor allem durch die einseitige Änderung der Sukzessionsordnung im Jahr 2016 und den damit verbundenen Bruch des Versöhnungsakts von 2014.

Eine Gesamtschau der Handlungen der Castro-Linie seit 1960 zeigt ein charakteristisches Muster: Die Berufung auf dynastische Gesetze und Prinzipien erfolgt selektiv — dort, wo sie nützen, werden sie hochgehalten; dort, wo sie schaden, werden sie einseitig abgeändert oder ignoriert. Dies gilt für den Act von Cannes (der das Salische Recht bestätigt, um Carlos’ Linie auszuschließen), für die Selbsterhebung von 1960 (die das Salische Recht zur Grundlage macht), und für die Sukzessionsänderung von 2016 (die das Salische Recht abschafft, weil es keine männlichen Erben mehr gibt).

Zahlreiche Historiker, Genealogen und Dynastierechtler — darunter Guy Stair Sainty, der maßgebliche Autor zur Geschichte des Constantinischen Ordens — kommen in ihrer Gesamtbewertung zum selben Schluss: Die Kalabrien-Linie unter S.K.H. Prinz Don Pedro ist die rechtmäßige Hauptlinie des Hauses Bourbon-beider Sizilien.

Ja, grundsätzlich ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Constantinorden und in anderen anerkannten katholischen Ritterorden möglich. Der Heilige Stuhl behandelt den Constantinischen Orden im Rang der päpstlichen und dynastischen Ritterorden auf derselben Stufe wie den Malteserorden und den Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem. Dies bedeutet, dass zwischen diesen Orden keine formale Unvereinbarkeit besteht.

Der Malteserorden (Souveräner Militärhospitaliter Orden des Heiligen Johannes von Jerusalem, von Rhodos und von Malta) ist der älteste und bekannteste päpstliche Ritterorden mit rund 13.500 Mitgliedern weltweit. Der Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem ist neben dem Malteserorden der zweite päpstliche Laienorden mit direkter Anerkennung durch den Heiligen Stuhl. Beide Orden sind wie der Constantinorden ausschließlich Katholiken vorbehalten und verfolgen religiöse und caritative Ziele.

In der Praxis kennen viele engagierte Katholiken eine Mitgliedschaft in mehreren dieser Orden – nicht als Statusmerkmal, sondern als Ausdruck eines umfassenden Einsatzes für Kirche und Nächstenliebe. Jeder Orden hat dabei seinen eigenen spirituellen Schwerpunkt, seine eigene Geschichte und seine eigenen Projekte, sodass sich die Mitgliedschaften sinnvoll ergänzen können.

Im Königreich Spanien ist die Gleichrangigkeit des Constantinordens mit Malteserorden und Grabesrittern staatsrechtlich ausdrücklich anerkannt. Der Großmeister des Constantinordens, Prinz Pedro, ist zudem Präsident des Rates der vier spanischen Militärorden, was die enge Einbindung des Ordens in das anerkannte Gefüge historischer Ritterorden unterstreicht.

Wer eine Mitgliedschaft im Constantinorden anstrebt und bereits einem anderen Orden angehört, sollte dies bei der Bewerbung angeben. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Großmeisterium und wird im Einzelfall geprüft.

Die Aufnahme als Ritter oder Dame setzt die Zugehörigkeit zur katholischen, apostolischen und römischen Kirche voraus. Darüber hinaus wird erwartet, dass Bewerberinnen und Bewerber die Werte und Ziele des Ordens – Glaubenstreue, Dienstbereitschaft und Einsatz für das Gemeinwohl – in ihrem persönlichen und beruflichen Leben glaubwürdig vertreten. Näheres zum konkreten Aufnahmeverfahren erfahren Interessierte bei der zuständigen nationalen Königlichen Kommission.

Haben Sie weitere Fragen zu den Voraussetzungen oder möchten Sie Kontakt aufnehmen? Wir freuen uns über Ihre Nachricht – nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular.

Interessierte wenden sich an die nationale Königliche Kommission ihres Landes, die den Erstkontakt herstellt und den Bewerbungsprozess begleitet. Die Kommission pflegt die Verbindung zur Großkanzlei in Madrid und zum Großmeisterium und begleitet neue Mitglieder auf dem Weg bis zur feierlichen Investitur, die häufig im Rahmen der Hochfeste des Ordens stattfindet – etwa am Fest des Heiligen Georg (23. April) oder am Fest der Kreuzerhöhung (14. September).

Ritter und Damen des Ordens verpflichten sich zu besonderem Gehorsam gegenüber dem Papst und zur Bewahrung der katholischen Lehre und Tradition. Gebet, Liturgie und die Teilnahme an den Sakramenten bilden die Grundlage des gemeinsamen Ordenslebens. Die Mitglieder werden zur Teilnahme an den regelmäßigen Ordensgottesdiensten, den jährlichen Hochfesten sowie an Wallfahrten und anderen geistlichen Veranstaltungen eingeladen.

Eine einheitliche Ordenstracht im eigentlichen Sinne gibt es beim Constantinorden nicht. Bei Heiligen Messen und feierlichen Gottesdiensten tragen die Herren ihren Ordensmantel; die Damen tragen bei diesen Anlässen ihre Ordensdekoration.

Außerhalb liturgischer Feiern können die Insignien des Ordens gemäß der geltenden Trageordnung angelegt werden. Diese regelt, bei welchen Anlässen welche Dekorationsklasse getragen werden darf und in welcher Form dies zu geschehen hat.

Ausführliche Informationen zu den Insignien, ihrer Bedeutung und der Trageordnung finden Sie auf unserer Seite Symbolik und Tradition.

Der Großmeister, S.K.H. Prinz Don Pedro von Bourbon-beider Sizilien, besucht persönlich die nationalen Kommissionen weltweit. Die Anwesenheit des Großmeisters stärkt sichtbar die caritativen Aufgaben und das geistliche Leben der jeweiligen Kommission. Er nimmt an zentralen Zeremonien, Investituren und Projekten teil und hält so die Verbindung zwischen dem Großmeisterium und den nationalen Gemeinschaften lebendig. Darüber hinaus sind die Präsidenten der jeweiligen nationalen Kommissionen Mitglieder der Gran Deputation, dem höchsten Regierungsgremium des Ordens, wodurch auf regelmäßiger Basis ein persönlicher Austausch gewährleistet ist.

Die Deutsche Königlichen Kommissionen organisiert regelmäßige Treffen, Gottesdienste und Veranstaltungen im Laufe des Jahres. Dazu gehören Zusammenkünfte, Fortbildungstage mit Vorträgen zu historischen, künstlerischen oder geistlichen Themen sowie die Teilnahme an den zentralen Hochfesten des Ordens. Genaue Termine und Formate teilt die Kommission ihren Mitgliedern und Interessierten direkt mit. Haben Sie Interesse, an einer unserer Veranstaltungen teilzunehmen? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht über unser Kontaktformular .

Der Orden engagiert sich unter anderem in der Vergabe von Stipendien an Seminaristen in Italien und Spanien, im Bau eines Priesterseminars in Mali sowie in der humanitären Hilfe für christliche Gemeinschaften im Nahen Osten. Seit 2022 leistet der Orden zudem Ukrainehilfe, darunter die Lieferung vollständig ausgestatteter Krankenwagen. Auf lokaler Ebene organisieren die nationalen Kommissionen Lebensmittelsammlungen, Hilfsdienste für obdachlose Menschen sowie Benefizkonzerte und Kulturveranstaltungen. Mitglieder können sich sowohl durch persönlichen Einsatz vor Ort als auch durch die Teilnahme an Benefizveranstaltungen einbringen.

Der Orden legt Wert auf eine verantwortungsvolle Verwaltung der ihm anvertrauten Mittel. Die Weitergabe von Spendengeldern erfolgt über international anerkannte Institutionen wie das Rote Kreuz, Caritas oder die Päpstliche Stiftung Kirche in Not. Mitgliedern und Förderern stehen auf Anfrage bei der jeweiligen nationalen Kommission Informationen über laufende und abgeschlossene Projekte zur Verfügung.

Der Orden selbst wird auf internationaler Ebene jährlich durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Jede nationale Kommission verfügt über eine eigene organisatorische Struktur, die im Rahmen des jeweils geltenden nationalen Steuerrechts durch ein Testat geprüft wird.

Die Deutsche Königliche Kommission wird durch den eingetragenen gemeinnützigen Verein Constantinischer St.-Georgs-Orden e.V. (siehe Impressum) vertreten, der gemäß den deutschen gesetzlichen Vorgaben einer Reihe von Kontrollmechanismen unterliegt.

Ein deutscher eingetragener Verein (e.V.) unterliegt einer Reihe von Kontrollmechanismen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen.

Die wichtigste laufende Kontrolle erfolgt durch das Finanzamt, das die Gemeinnützigkeit sowie die steuerlichen Pflichten des Vereins überwacht. In der Regel wird alle drei Jahre ein sogenannter Freistellungsbescheid geprüft, der bestätigt, dass der Verein weiterhin als gemeinnützig anerkannt ist. Erzielt der Verein jährliche Einnahmen von mehr als 45.000 Euro oder betreibt er einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist zusätzlich eine jährliche Steuererklärung – umfassend Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer – einzureichen. Das Finanzamt prüft dabei auch, ob der Verein seinen in der Satzung festgelegten Zweck tatsächlich verfolgt.

Das Registergericht am zuständigen Amtsgericht wird dagegen nicht regelmäßig, sondern anlassbezogen tätig: bei der Gründung des Vereins sowie bei jeder Änderung der Satzung oder des Vorstands überprüft es, ob die gesetzlichen Vorschriften für die Eintragung im Vereinsregister eingehalten werden.

Auf interner Ebene sind die gewählten Kassenprüfer zuständig, die jährlich – in der Regel kurz vor der Mitgliederversammlung – die Bücher und Belege des Vereins auf ihre Richtigkeit prüfen. Darüber hinaus sind Vereine verpflichtet, Änderungen bei den Vertretungsberechtigten fortlaufend im Transparenzregister zu melden.

Neben diesen regelmäßigen Kontrollen können auch besondere Umstände eine Sonderprüfung auslösen. Gerät der Verein in Zahlungsunfähigkeit, ist er verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Hält er den in der Satzung festgelegten Zweck nicht ein, riskiert er den Entzug der Gemeinnützigkeit. Für die ordnungsgemäße Einreichung aller erforderlichen Unterlagen haftet der Vorstand persönlich.